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A 2024 35

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge)

Zg Verwaltungsgericht · 2026-04-09 · Deutsch ZG
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Erwägungen (12 Absätze)

E. 2 Urteil A 2024 35 A. Die A.________ AG, bis Februar 2025 mit Sitz in B.________/ZG (nachfolgend auch: Steuerpflichtige), reichte eine Steuererklärung für das Jahr 2020 (datierend vom

E. 2.1 Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit der Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest (Art. 123 Abs. 1 DBG; 130 Abs. 1 DBG). Die Steuerpflichtige ist zur Mit- wirkung und namentlich zur umfassenden Auskunftserteilung über die für die Besteuerung massgebenden Umstände verpflichtet, da sie es ist, welche die Geschäftsvorfälle – im Ge- gensatz zur Steuerverwaltung – aus erster Hand kennt und meist auch über die relevanten Beweismittel verfügt (vgl. Art. 124 ff. DBG; BGE 147 II 209 E. 5.1.3; 138 II 300 E. 3.4; vgl. auch BGer 2C_562/2020 vom 21. Mai 2021 E. 5.2.4.1). Es ist zulässig und oft notwen- dig, dass sich die Steuerbehörde in ihrer Beweiswürdigung auch auf Indizien stützt und daraus Schlüsse auf relevante Tatsachen zieht (sog. natürliche Vermutungen). Kann die Steuerbehörde eine relevante Tatsache nicht mit verhältnismässigem Aufwand direkt fest- stellen, lassen aber ein oder mehrere Indizien ihre Verwirklichung mit hinreichender Ge- wissheit vermuten, ist es an der steuerpflichtigen Person, die entsprechende Vermutung zu entkräften, indem sie die Indizien (Vermutungsbasis), die relevante Tatsache (Vermu- tungsfolge) oder allenfalls auch den Erfahrungssatz, der Vermutungsbasis und Vermu- tungsfolge verbindet, widerlegt. Verletzt die Steuerpflichtige ihre Mitwirkungspflichten, kann dieses Verhalten als Indiz gegen sie verwendet werden (zum Ganzen: BGE 148 II 285 E. 3.1.2).

E. 2.2 Lässt sich der Sachverhalt nicht feststellen, liegt Beweislosigkeit vor. Diese wirkt sich zu Ungunsten derjenigen Partei aus, welche die Beweislast trägt (BGE 147 II 209 E. 5.1.3). Für die Beweislast gilt auch im Bereich des öffentlichen Rechts Art. 8 ZGB als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat jene Partei das Vorhandensein einer Tatsa- che zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (BGE 148 III 105 E. 3.3.1; 133 V 205 E. 5.5). Im Steuerrecht hat die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und steuerer- höhende Tatsachen zu tragen, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhe- benden und steuermindernden Tatsachen beweisbelastet ist (etwa: BGE 148 II 285 E. 3.1.3). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Rekurrentin vorgenommene Rückstellung für die Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 16'060'000.– geschäftsmässig begründet ist. 4. 4.1 Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG unter anderem zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berück-

E. 7 Urteil A 2024 35

E. 8 Urteil A 2024 35 sichtigung des Saldovortrages des Vorjahres (lit. a) und allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur De- ckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen (lit. b; im kantona- len Recht vgl. § 59 Abs. 1 Ziff. 2 StG). Für die steuerrechtliche Gewinnermittlung ist vom Handelsrecht auszugehen, namentlich von den Regeln zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. OR). Das Massgeblichkeitsprinzip findet in Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG (bzw. § 59 Abs. 1 Ziff. 1 StG) eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Ihm zufolge bildet die handelsrechtskonform erstellte Jahresrechnung (Art. 959 ff. OR) den Ausgangspunkt für die steuerliche Bemessung von Gewinn und Kapital. Sie bindet neben der Veranlagungsbehörde auch die steuerpflichtige Person; diese muss sich darauf behaf- ten lassen. Vorbehalten bleiben Korrekturen aufgrund besonderer Vorschriften, mit denen das Abgaberecht bewusst vom Handelsrecht abweicht (vgl. etwa BGer 2C_536/2020 vom

27. November 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). 4.2 Ausgangspunkt für die steuerliche Veranlagung bildet folglich die nach dem Mass- geblichkeitsprinzip handelsrechtskonform erstellte Jahresrechnung (Art. 58 Abs. 1 lit. a und 18 Abs. 3 DBG). Im Rahmen der ihr obliegenden Untersuchungspflicht kann jedoch die Veranlagungsbehörde Auskunft über die tatsächlichen Hintergründe jeder Buchung verlangen. Bei fehlendem Nachweis von deren tatsächlichen Grundlagen (z.B. fehlender Beleg; fehlender Nachweis eines tatsächlichen Wertverlusts oder Risikos) trägt die Steuer- pflichtige das Risiko der Beweislosigkeit und kann bzw. muss die Veranlagungsbehörde der entsprechenden (Aufwand-)Buchung die steuerliche Anerkennung versagen. Bestehen steuerliche Korrekturvorschriften, reicht weiter der Nachweis der tatsächlichen Grundlagen einer handelsrechtlich zulässigen Buchung nicht. Vielmehr braucht es, damit diese als ge- schäftsmässig begründet auch steuerlich anerkannt werden kann, zusätzlich den Nach- weis jener Tatsachen, die gemäss den steuerlichen (Korrektur-)Vorschriften vorliegen müssen, damit die infrage stehende handelsrechtlich zutreffende Buchung auch steuerlich anerkannt werden kann, d.h. der entsprechende Aufwand als geschäftsmässig begründet erscheint (BGE 147 II 209 E. 5.1.1). 4.3 Wie vorne in E. 4.1 ausgeführt, gehören zum steuerbaren Reingewinn unter ande- rem alle vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teile des Ge- schäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte (Art. 58 Abs. 1 lit. b fünftes

E. 9 Urteil A 2024 35 Lemma DBG). Nach der Rechtsprechung liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn kumulativ die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind: 1) die Gesellschaft tätigt eine Zuwendung, ohne dafür eine adäquate Gegenleistung zu erhalten; 2) die Zuwendung erfolgt an einen Aktionär oder an eine diesem nahestehende Drittperson; 3) die Leistung wäre zu diesen Bedingungen einem aussenstehenden Dritten nicht ausgerichtet worden;

4) Leistung und Gegenleistung stehen offensichtlich in einem Missverhältnis zueinander, so dass die Gesellschaftsorgane den aus der Leistung resultierenden Vorteil hätten erken- nen können (so etwa: BGE 140 II 88 E. 4.1; 138 II 57 E. 2.2; 131 II 593 E. 5.1; 119 Ib 116 E. 2).

4.4 Wie vorne in E. 2.2 erwähnt, tragen die Steuerbehörden die objektive Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen, während die steuerpflichtige Person diejenige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen trägt (BGE 148 II 285 E. 3.1.3; 133 II 153 E. 4.3). Aufgrund der steuermindernden Eigenschaft von Aufwänden obliegt die objektive Beweislast dafür, dass ihrer Leistung überhaupt eine Gegenleistung des Aktionärs bzw. des Gesellschafters gegenübersteht (und die Leistung ihren Ursprung nicht bloss in den engen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Gesell- schaft und Leistungsempfänger hat), der steuerpflichtigen Gesellschaft, wobei dieser Nachweis durch die erfolgswirksame Verbuchung eines Aufwandpostens in einer formell ordnungsgemäss geführten Buchhaltung als erbracht anzusehen ist (Massgeblichkeit der Handelsbilanz; BGE 137 II 353 E. 6.2), wenn die Steuerpflichtige auf Nachfrage auch die tatsächlichen Hintergründe der Buchung ausweisen kann (oben E. 4.2). Hat die Steuerver- waltung ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dargetan, so ist es Sa- che der steuerpflichtigen Gesellschaft, die damit begründete Vermutung zu entkräften und den objektiven Zusammenhang des Aufwandpostens mit der Unternehmenstätigkeit zu beweisen; misslingt dieser Beweis, trägt die steuerpflichtige Gesellschaft die Folgen der Beweislosigkeit (BGer 2C_497/2018 vom 4. Juli 2019 E. 3.3; 2C_51/2016, 2C_52/2016 vom 10. August 2016 E. 2.1; 2C_30/2010 vom 19. Mai 2010 E. 2.3). 4.5 Erwirbt eine Gesellschaft von einem Anteilsinhaber oder einer nahestehenden Per- son einen Vermögensgegenstand oder eine Forderung zu einem Preis, der offensichtlich über dem wirklichen Wert (d.h. dem im Drittvergleich ermittelten Verkehrswert) liegt, wird durch die Verbuchung zum Erwerbspreis ein "Nonvaleur" bilanziert, was schon handels- rechtlich unzulässig ist (vgl. dazu auch Art. 960a Abs. 1 OR). Diesfalls erfolgt im Zeitpunkt der entsprechenden Abschreibung oder Wertberichtigung eine steuerliche Gewinnberichti- gung, d.h. die Aufrechnung der geschäftsmässig nicht begründeten Abschreibung oder

E. 10 Urteil A 2024 35 Wertberichtigung (BGer 9C_4/2024 vom 19. September 2024 E. 2.2; 2C_750/2019 vom

7. Juli 2020 E. 5.2; 2C_536/2020 vom 27. November 2020 E. 2.2). 5. 5.1 Im vorliegenden Fall ist von einer formell ordnungsgemäss geführten Buchhaltung auszugehen, weshalb die Frage zu beantworten ist, ob es der Steuerverwaltung gelungen ist, ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. E. 4.4 vorstehend) rechtsgenüglich nachzuweisen. Denn nur dann hat die Rekurrentin die damit begründete Vermutung zu entkräften und den objektiven Zusammenhang des Aufwandpostens mit der Unternehmenstätigkeit zu beweisen und (sollte ihr das nicht gelingen) letztlich auch die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Die Steuerverwaltung begründet das Missverhältnis mit dem Vorliegen eines Nonvaleurs (d.h. der Verbuchung eines Aktivums über dem Verkehrswert). Sie führt dazu zusammen- fassend Folgendes aus: - es liege ein Nahestehendenverhältnis vor (act. 5; act. 13, wobei dies unbestritten ist, vgl. act. 11, Seite 2/7, Ziffer 2.6 f.); - der Betrag von Fr. 16'060'000.– erscheine willkürlich, da 20 Prozent von Fr. 175'600'000.– eigentlich Fr. 35'120'000.– ergeben würden (act. 5); - eine Konventionalstrafe von 20 Prozent erscheine unüblich hoch und lasse sich nur mit dem Nahestehendenverhältnis erklären (act. 13); - es sei nicht nachvollziehbar, wie der Kaufpreis von Fr. 175'600'000.– zustande ge- kommen sei, denn die Verträge datieren von 2019, aber das Gutachten (Rek-act. 8) sei erst am 23. September 2021 erstellt worden; - das vorliegende Gutachten sei widersprüchlich; einerseits sei der Preis unter der Annahme berechnet worden, dass die Baubewilligung erteilt werde, obwohl das Gutachten auf Seite 4 selbst festhalte, dass die Baubewilligung erloschen sei (vgl. BGer 1C_229/2020 vom 27. August 2020), andererseits anerkenne auch das Gutachten, dass der Vertrag mit der Schwestergesellschaft extrem ungewöhnlich sei und die mit derselben vereinbarte Miete deutlich über der Marktmiete liege (act. 5); - der Entzug der Baubewilligung sei nicht unvorhersehbar gewesen, sondern habe sich bereits vor den ersten Vertragsabschlüssen abgezeichnet, immerhin habe das abschlägige Urteil des Kantonsgerichts Waadt im Fusionszeitpunkt bereits vorgele- gen (act. 5);

E. 11 Urteil A 2024 35 - der Entzug der Baubewilligung habe sich bereits im Juni 2018 abgezeichnet, da be- reits dann erste Beanstandungen seitens der Gemeinde aktenkundig seien (act. 13, Seite 4/4); - es sei widersprüchlich, wenn sich die Rekurrentin auf den Standpunkt stelle, dass einerseits nicht mit dem Entzug der Baubewilligung habe gerechnet werden müs- sen und sie andererseits behaupte, dass der Vertragsrücktritt bereits im Januar 2020 erfolgt sei (vgl. dazu auch act. 11, Seite 4/7, Ziffer 2.20); - es liege keine transparente drittübliche (und somit nachvollziehbare) Kaufpreisfin- dung unter Dritten vor, denn Dritte hätten eine professionelle Kaufpreisbestimmung vorgenommen und die Beteiligten hätten nicht, wie vorliegend, aufgrund ihres "pro- fessionellen Hintergrunds" (act. 11, Seite 5/7, Ziffer 2.29) den Kaufpreis selbst be- stimmt (act. 13, Seite 3/4); - die Absorption von drei überschuldeten Schwestergesellschaften lasse sich nur durch das Nahestehendenverhältnis schlüssig erklären (act. 13, Seite 3/4); so sei der Rekurrentin das Bestehen einer Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 35'120'000.– bereits vor der Fusion bekannt gewesen, wobei diese Konventio- nalstrafe unmittelbar zur Überschuldung der drei Schwestergesellschaften führte, was die Rekurrentin auch eingestehe (act. 11, Seite 4/7, Ziffer 2.19; vgl. auch Zif- fern 2.20 und 2.22). 5.2 Das Gericht ist der Ansicht, dass es der Steuerverwaltung gelungen ist, ein Miss- verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung rechtsgenüglich zu belegen. Im vorlie- genden Fall überwiegen nicht nachvollziehbare Sachverhaltselemente, die nur durch das (inzwischen unstreitige) Nahestehendenverhältnis schlüssig erklärt werden können. Selbst wenn dem nicht so wäre, so ist es der Steuerverwaltung sicherlich gelungen, ausreichend Indizien aufzuzeigen, welche die relevante Tatsache (hier: Nichtvorliegen eines Geschäfts unter Dritten und somit auch Nichtvorliegens von geschäftsmässig begründetem Aufwand) mit hinreichender Gewissheit vermuten lassen, weshalb es so oder anders an der Rekur- rentin wäre, eben diese relevante Tatsache zu entkräften (vgl. hierzu E. 2.1). In antizipier- ter Beweiswürdigung vermöchte indes nur noch ein Beweis mit echtzeitlichen Urkunden diesen Schluss umzustossen, nicht hingegen nachträgliche, durch nichts untermauerte Aussagen von Organen, Angestellten oder ehemaligen Angestellten der Rekurrentin. In antizipierter Beweiswürdigung kann demnach auch auf die mit Replik vom 11. Juni 2025 beantragte Befragung von G.________ verzichtet werden.

E. 12 Urteil A 2024 35 Im Folgenden wird dargelegt, aufgrund welcher Indizien das Gericht zum Schluss kommt, dass ein Missverhältnis vorliegt bzw. welche Indizien auf das Nichtvorliegen eines Ge- schäftes unter Dritten hindeuten. Zum Schluss (E. 5.6) wird noch auf ein Indiz eingegan- gen, bei welchem die Steuerverwaltung ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen ist. 5.3 Die Baubewilligung wurde durch die Gemeinde am 15. August 2019 entzogen, nach einlässlicher Korrespondenz diesbezüglich zwischen dem 20. Juni 2018 und dem

29. Juli 2019 (vgl. Rek-act. 11). Hintergrund dieses durchaus ungewöhnlichen Vorgangs war, dass es sich um Bauarbeiten mitten im Stadtzentrum von E.________/VD handelte, wobei die Baustelle mit den zugehörigen Behinderungen seit 2011 bestand, die Stadt je- doch konstatierte, dass der Bau seit Jahren zum Stillstand gekommen war und die Bau- stellensicherung mangelhaft war. Mit Urteil vom 13. März 2020 wies das Kantonsgericht Waadt die dagegen eingereichte Beschwerde ab (BGer 1C_229/2020 vom 27. August 2020 Sachverhalt lit. C). Am 29. Juni 2020 wurden die Fusionsverträge letztendlich unter- zeichnet (Rek-act. 15). In diesem Zeitpunkt war mithin die Baubewilligung bereits entzo- gen; einer Beschwerde hiergegen beim Bundesgericht kam jedenfalls keine aufschie- bende Wirkung zu; mit Blick darauf, dass das Bundesgericht lediglich rund 17,9 Prozent der Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gutheisst (wobei diese Zahlen über die Jahre hinweg sehr stabil sind, vgl. https://www.plaedoyer.ch/artikel/artikelde- tail/bundesgericht-zahl-der-gutheissungen-leicht-steigend), musste die Rekurrentin grundsätzlich damit rechnen, dass das kantonale Urteil Bestand haben würde. Hätte ein nicht nahestehender Dritter dieses Risiko bereits im Zuge der Fusion eingepreist und diese deshalb nicht vollzogen, kann es alsdann nicht Basis für eine gewinnreduzierende Rückstellung bilden. 5.4 Die Rekurrentin macht sodann geltend, der Kaufpreis unter Dritten würde auf einer nachvollziehbaren Grundlage beruhen. Hier liegen zwar zwei Gutachten vor, da aber ein zwei Jahre nach Vertragsschluss erstelltes Gutachten nicht einschlägig sein kann, ist nur das Gutachten vom 20. Dezember 2019 (Rek-act. 20) beachtlich. Dieses veranschlagt den Wert des Grundstücks bei Fr. 100–110 Mio. Nur im Falle des Baus einer Klinik wird der Wert bei Fr. 220–250 Mio. veranschlagt. Das Gutachten führt aber auch aus: "Il est très difficile de déterminer une valeur de marché pour un tel bien dans le marché actuel" (Rek- act. 20, Seite 10). Aus Sicht des Gerichts ist das Gutachten mit einer Bandbreite von Fr. 100–250 Mio. zu unbestimmt, um als Grundlage einer Kaufpreisbestimmung unter Dritten gelten zu können.

E. 13 Urteil A 2024 35 Auch die Tatsache, dass die Rekurrentin selbst ausführt, die Beteiligten hätten aufgrund ihres "professionellen Hintergrunds" (act. 11, Seite 5/7, Ziffer 2.29), den Kaufpreis selbst bestimmt, erscheint dem Gericht bei solch hohen Summen wenig plausibel. 5.5 Der Steuerverwaltung ist sodann zuzustimmen, dass die Höhe der Rückstellung völlig willkürlich erscheint. Denn 20 Prozent von Fr. 175'600'000.– ergeben Fr. 35'120'000.– und nicht Fr. 16'060'000.– (act. 5). Hinzu kommt, dass – wie die Steuer- pflichtige in ihrer Einsprache selber darlegte – vertraglich vorgesehen war, eine "gütliche Einigung über die Konventionalstrafe" zu finden, was im Prinzip einen Widerspruch in sich darstellt. Darüber hinaus ist auch anzumerken, dass die Steuerpflichtige nie dargelegt hat, dass ihre Gegenpartei überhaupt Anspruch erhoben hat auf Auszahlung der Konventional- strafe und bejahendenfalls, dass sie diese beziffert und konkrete Schritte zur Eintreibung unternommen hätte. Es wäre an der Rekurrentin nachvollziehbar darzulegen, wie die Höhe der Rückstellung zustande gekommen ist, insbesondere weshalb diese substanziell von den vertraglichen Vereinbarungen abweicht. Dieser Beweis ist der Rekurrentin nicht gelungen, weshalb sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. 5.6 Die Steuerverwaltung erachtet die Konventionalstrafe von 20 Prozent als zu hoch. Die Steuerverwaltung übersieht dabei, dass es an ihr wäre, nachvollziehbar zu begründen, weshalb sie dieser Ansicht ist. Sie hätte folglich in einer der Rechtsprechung zu Art. 163 Abs. 3 OR (vgl. etwa BGer 4A_273/2019, 4A_281/2019 vom 17. April 2020 E. 5 ff.) genü- genden Weise (Einheit der Rechtsordnung) aufgrund der konkreten Umstände des Einzel- falls nachweisen müssen, dass die Konventionalstrafe exorbitant und geradezu unbillig ist. In diese Richtung deutet immerhin, dass vorliegend offenbar eine hohe Konventionalstrafe angesetzt wurde, die – jedenfalls vordergründig – mit einem Risiko in Zusammenhang stand, für welches üblicherweise die Verkäuferschaft garantiert (Bestand einer Baubewilli- gung). 5.7 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid der Steuerverwal- tung damit zu bestätigen und der Rekurs als unbegründet abzuweisen. 6. 6.1 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rekursverfahrens (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [Kosten VO; BGS 162.12]). In ausserordentlichen Fällen, insbesondere auch bei sehr hohem

E. 14 Urteil A 2024 35 Streitwert und umfangreichen Akten, ist das Gericht an die obere Bemessungsgrenze nicht gebunden (§ 1 Abs. 3 Kosten VO). Vorliegend unterliegt die Rekurrentin vollständig, weshalb sie die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen hat. Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, insbesondere der umfangreichen Akten und der mehrfa- chen Schriftenwechsel, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts (§ 1 Abs. 2 Kosten VO) auf Fr. 20'000.– festgesetzt. Sie werden der Rekurrentin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Rekurrentin keine Parteientschädigung zu- zusprechen (§ 120 Abs. 3 StG e contrario; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] e contrario). Der Rekursgegnerin kann keine Entschädigung zugesprochen werden, da sie keine steuer- pflichtige Person ist (§ 120 Abs. 3 StG) und zudem in ihrem amtlichen Wirkungskreis ob- siegt (§ 28 Abs. 2a VRG).

E. 15 Urteil A 2024 35 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde und der Rekurs werden abgewiesen.
  2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 20'000.– erhoben, die der Rekurrentin aufer- legt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweize- rischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Rekurrentin (im Doppel), an die Steuerver- waltung des Kantons Zug, an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern, sowie (im Dispositiv, zum Vollzug von dessen Ziffer 2) an die Finanzverwaltung des Kan- tons Zug. Zug, 23. Januar 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG ABGABERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und MLaw Stefan Bernbeck Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 23. Januar 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ AG Rekurrentin vertreten durch Tax Solutions GmbH, RA Adrian Schurter, Schwanengasse 11, Postfach, 3001 Bern gegen Steuerverwaltung des Kantons Zug, Rechtsabteilung, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug Rekursgegnerin betreffend Kantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer 2020 (Aufrechnung) A 2024 35

2 Urteil A 2024 35 A. Die A.________ AG, bis Februar 2025 mit Sitz in B.________/ZG (nachfolgend auch: Steuerpflichtige), reichte eine Steuererklärung für das Jahr 2020 (datierend vom

7. März 2022) ein (StV-act. 1). Die Steuerpflichtige hatte im Jahr 2020 im Rahmen von Ab- sorptionsfusionen die Aktiven und Passiven mehrerer Schwestergesellschaften, darunter der C.________ AG, übernommen. Die C.________ AG hatte sich im Jahr 2019 (vor-)ver- traglich verpflichtet, Aktien der D.________ AG zum Gesamtpreis von Fr. 175'600'000.– zu erwerben, deren Hauptaktivum aus einem Gebäudekomplex in E.________/VD be- stand. Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 forderte die Steuerverwaltung des Kantons Zug (nachfolgend auch: Steuerverwaltung) die detaillierte Fusionsbilanz ein (StV-act. 2). Mit Schreiben vom 19. August 2022 forderte die Steuerverwaltung diverse weitere Unterlagen ein (StV-act. 3). Mit Schreiben vom 6. Januar 2023 erinnerte die Steuerverwaltung die Steuerpflichtige daran, die am 19. August 2022 eingeforderten Unterlagen einzureichen (StV-act. 4). Am 10. Februar 2023 forderte die Steuerverwaltung zum dritten Mal die feh- lenden Unterlagen ein (StV-act. 5). Mit Veranlagungsverfügung vom 16. März 2023 wurde die Steuerpflichtige veranlagt, wo- bei die Steuerverwaltung davon ausging, dass die Beteiligung an der D.________ AG ver- kauft worden sei und 5 Prozent des Buchwerts der Beteiligung an der D.________ AG, d.h. Fr. 8'780'000.–, als Verkaufserlös aufrechnete (StV-act. 6). Mit Einsprache vom 14. April 2023 forderte die Steuerpflichtige sinngemäss, dass auf die Aufrechnung zu verzichten sei, da der von der Schwestergesellschaft vorgenommene Kauf der Beteiligung an der D.________ AG nachträglich storniert worden und nun für die gemäss den Vorverträgen geschuldete Konventionalstrafe eine Rückstellung von Fr. 16'060'000.– erfasst worden sei (StV-act. 7). Mit Schreiben vom 16. Juni 2023 forderte die Steuerverwaltung weitere Unterlagen ein (StV-act. 8). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 erinnerte die Steuerverwaltung an die fehlenden Unterlagen (StV-act. 9). Mit letzter Mahnung vom 8. Dezember 2023 forderte die Steuerverwaltung erneut die fehlenden Un- terlagen ein (StV-act. 10). Mit Schreiben vom 29. Januar 2024 reichte die Steuerpflichtige Unterlagen ein (StV-act. 11). Mit Schreiben vom 14. Mai 2024 gewährte die Steuerverwal- tung der Steuerpflichtigen das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Schlechterstellung (StV-act. 12). Mit Schreiben vom 27. Juni 2024 reichte die Steuerpflichtige weitere Unterla- gen ein (StV-act. 13). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 forderte die Steuerverwaltung eine angepasste Steuerausscheidung ein (StV-act. 14). Mit E-Mail vom 31. Oktober 2024 wandte sich die Steuerpflichtige an die Steuerverwaltung (StV-act. 15).

3 Urteil A 2024 35 Mit Einspracheentscheid vom 22. November 2024 wurde die Veranlagung zu Ungunsten der Steuerpflichtigen abgeändert (reformatio in peius), indem neu nicht mehr 5 Prozent des vermeintlich erzielten Verkaufserlöses (d.h. Fr. 8'780'000.–), sondern die verbuchte Rückstellung für die Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 16'060'000.– aufgerechnet wurde (StV-act. 16). Zur Begründung führte die Steuerverwaltung im Wesentlichen aus, dass "die entscheidende Tatsache, die zum Rücktritt vom Beteiligungskauf führte (der Ent- zug der Baubewilligung zum Umbau und Erweiterung des Gebäudekomplexes in E.________/VD), zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse und insbesondere auch zum Zeit- punkt der Fusionen absehbar bzw. bekannt war. (…) [Es sei deshalb bei der Beteiligung an der D.________ AG] weiterhin von einem Nonvaleur auszugehen. Das gewählte Vor- gehen widerspricht dem Drittvergleich und lässt sich nur mit (...) dem Nahestehendenver- hältnis schlüssig erklären. [Zudem sei] (…) eine Konventionalstrafe von 20 Prozent des Kaufpreises tendenziell als übermässig hoch zu betrachten" (StV-act. 16, Seite 3/4). B. Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 23. Dezember 2024 wandte sich die Steuer- pflichtige an das Verwaltungsgericht und beantragte, dass der Einspracheentscheid aufzu- heben sei (act. 1). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Konventionalstrafe geschäfts- mässig begründet sei, weil ein Gutachten über den Wert des Gebäudes in E.________/VD vorliege (Rek-act. 8) und weil der Aktienkauf aufgrund des unvorhersehbaren Entzuges der Baubewilligung annulliert worden war (Rek-act. 11–16) und somit die Konventional- strafe fällig geworden sei. C. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 verlangte das Verwaltungsgericht einen Kostenvorschuss über Fr. 20'000.– (act. 2). Dieser wurde fristgerecht bezahlt (act. 3). D. Mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2025 beantragte die Steuerverwaltung unter anderem, dass der Rekurs abzuweisen sei (act. 5). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass ein Nahestehendenverhältnis vor- liege, denn die Ungewöhnlichkeit des Vorgehens und die fehlende Drittvergleichskonfor- mität liessen gemäss BGer 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.3 keinen anderen Schluss zu. Wie der Betrag von Fr. 16'060'000.– zustande komme, sei unklar, da 20 Pro- zent von Fr. 175'600'000.– eigentlich Fr. 35'120'000.– ergeben würden. Es sei nicht nach- vollziehbar, wie der Kaufpreis von Fr. 175'600'000.– zustande gekommen sei, denn die

4 Urteil A 2024 35 Verträge datierten von 2019, aber das Gutachten (Rek-act. 8) sei erst am 23. September 2021 erstellt worden. Das vorliegende Gutachten könne unmöglich Grundlage einer Kauf- preisbildung Jahre zuvor gewesen sein. Zudem seien die Gutachter davon ausgegangen, dass sowohl die Baubewilligung erteilt als auch ein Vertrag mit einer Schwestergesell- schaft abgeschlossen werde; und dies, obwohl die Gutachter auf Seite 4 selbst festhielten, dass die Baubewilligung erloschen (vgl. zur diesbezüglich bis vor Bundesgericht geführten Streitsache BGer 1C_229/2020 vom 27. August 2020) und der Vertrag mit der Schwester- gesellschaft extrem ungewöhnlich sei und die mit derselben vereinbarte Miete deutlich über der Marktmiete liege. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin sei der Entzug der Bau- bewilligung nicht unvorhersehbar gewesen, sondern habe sich bereits vor den ersten Ver- tragsabschlüssen abgezeichnet, immerhin habe das [in der Bausache ergangene] ab- schlägige Urteil des Kantonsgerichts Waadt im Fusionszeitpunkt bereits vorgelegen. Die- ser ungewöhnliche Geschäftsvorgang (inkl. Konventionalstrafe) halte einem Drittvergleich nicht stand. E. Mit Replik vom 11. Juni 2025 (act. 11) wandte sich die inzwischen vertretene Re- kurrentin an das Verwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, dass F.________ (Verkäufer der D.________ AG) eine nahestehende Person sei und dies auch nie bestrit- ten worden sei. Nach dem Entzug der Baubewilligung habe eine Schwestergesellschaft bei der Steuerverwaltung Zug eine Rulinganfrage eingereicht, um eine Sonderrückstellung auf die Beteiligung zu bilden. Dieses Ruling sei indessen nicht genehmigt worden mit der Begründung, dass es sich bei der Beteiligung bereits im Erwerbszeitpunkt um einen Non- valeur gehandelt habe. Im Zeitpunkt der Fusion sei der Vertragsrücktritt also bereits er- folgt. Erst nach dem Bundesgerichtsurteil 1C_229/2020 vom 27. August 2020 sei der Ent- zug der Baubewilligung definitiv geworden, weshalb auch erst danach eine Rückstellung für die Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 16'060'000.– gebildet worden sei. Am

23. Januar 2025 sei eine neue Baubewilligung erteilt worden. Momentan werde zwischen den Parteien darüber verhandelt, den Kaufvertrag doch noch zu vollziehen, woran alle Be- teiligten ein Interesse hätten. Der Kaufpreis werde jedoch aufgrund der neuen Baubewilli- gung eher bei Fr. 150 Mio. als bei Fr. 175 Mio. zu liegen kommen. Das Gutachten bilde nicht Grundlage für den Kaufpreis, aber es habe sich trotzdem als einschlägig bewahrhei- tet. F. Mit Duplik vom 24. Juni 2025 (act. 13) äusserte sich die kantonale Steuerverwal- tung im Wesentlichen wie folgt: Da nun erstellt sei, dass es sich um eine Transaktion zwi- schen Nahestehenden handle, sei die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu einschlä-

5 Urteil A 2024 35 gig (und verwies statt vieler auf BGer 2C_505/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2). In der Replik werde vorgebracht, es sei am 31. Januar 2020 beschlossen worden, den Beteili- gungskauf zu stornieren und sich damit der Konventionalstrafe auszusetzen (act. 11, Seite 4/7, Ziffer 2.20). Weiter führe die Rekurrentin aus, dass im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Fusionsverträge der Vertragsrücktritt bereits erfolgt sei (act. 11, Seite 4/7, Ziffer 2.22). Mithin sei der Rekurrentin das Bestehen einer Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 35'120'000.– bereits vor der Fusion bekannt gewesen. Diese Konventionalstrafe habe unmittelbar zur Überschuldung der drei Schwestergesellschaften geführt, was die Rekur- rentin auch eingestehe (act. 11, Seite 4/7, Ziffer 2.19). Zusammenfassend lasse sich die Absorption von drei überschuldeten Schwestergesellschaften nur durch das Nahestehen- denverhältnis schlüssig erklären. Es stelle sich die Frage, ob eine Rückstellung, die auf sich in einer solchen Absorption, unter Berücksichtigung des KS Nr. 5a (Ziffer 4.1.4.3.2 und 4.1.2.2.4) überhaupt geschäftsmässig begründet sein könne. Unter Dritten wäre es zu einer professionellen Kaufpreisbestimmung gekommen und es hätten die Beteiligten nicht, wie vorliegend, aufgrund ihres "professionellen Hintergrunds" (act. 11, Seite 5/7, Zif- fer 2.29), den Kaufpreis selbst bestimmt. Zusammenfassend liege keine transparente drit- tübliche (und somit nachvollziehbare) Kaufpreisfindung vor; es verhalte sich eher wie bei der Wertberichtigung eines Nonvaleurs (vgl. BGer 2C_536/2020 vom 27. November 2020 E. 2.2). Eine Konventionalstrafe von 20 Prozent erscheine unüblich hoch und lasse sich nur mit dem Nahestehendenverhältnis erklären. Der Entzug der Baubewilligung habe sich bereits im Juni 2018 abgezeichnet, da bereits dann erste Beanstandungen seitens der Ge- meinde aktenkundig seien. Es sei widersprüchlich, wenn sich die Rekurrentin auf den Standpunkt stelle, dass einerseits nicht mit dem Entzug der Baubewilligung habe gerech- net werden müssen und andererseits behaupte, dass der Vertragsrücktritt bereits im Ja- nuar 2020 erfolgt sei (act. 11, Seite 4/7, Ziffer 2.20). G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich während des Verfahrens nicht vernehmen.

6 Urteil A 2024 35 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) können Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der Veranla- gungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach der Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Nach § 75 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist das Ver- waltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt (§ 75 Abs. 2 VRG). Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflich- tige Person gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Der Rekurs muss einen An- trag und eine Begründung enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG; ähnlich Art. 140 Abs. 2 DBG). Beide Rechtsmittel (Beschwerde und Rekurs) werden der einfacheren Lesbarkeit halber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – als "Rekurs" bezeich- net. 1.2 Der Rekurs erfüllt die formellen Anforderungen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwal- tung sowohl bezüglich kantonaler Steuern (§ 63 Abs. 3 und 74 Abs. 2 VRG; § 121 und 136 Abs. 2 StG) als auch bezüglich der direkten Bundessteuer (Art. 140 Abs. 3 DBG) in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und 137 Abs. 1 StG sowie Art. 142 Abs. 4 und 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen; das Verwaltungsgericht ist bei sei- nem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und 137 Abs. 2 StG sowie Art. 143 Abs. 1 DBG).

7 Urteil A 2024 35 2.1 Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit der Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest (Art. 123 Abs. 1 DBG; 130 Abs. 1 DBG). Die Steuerpflichtige ist zur Mit- wirkung und namentlich zur umfassenden Auskunftserteilung über die für die Besteuerung massgebenden Umstände verpflichtet, da sie es ist, welche die Geschäftsvorfälle – im Ge- gensatz zur Steuerverwaltung – aus erster Hand kennt und meist auch über die relevanten Beweismittel verfügt (vgl. Art. 124 ff. DBG; BGE 147 II 209 E. 5.1.3; 138 II 300 E. 3.4; vgl. auch BGer 2C_562/2020 vom 21. Mai 2021 E. 5.2.4.1). Es ist zulässig und oft notwen- dig, dass sich die Steuerbehörde in ihrer Beweiswürdigung auch auf Indizien stützt und daraus Schlüsse auf relevante Tatsachen zieht (sog. natürliche Vermutungen). Kann die Steuerbehörde eine relevante Tatsache nicht mit verhältnismässigem Aufwand direkt fest- stellen, lassen aber ein oder mehrere Indizien ihre Verwirklichung mit hinreichender Ge- wissheit vermuten, ist es an der steuerpflichtigen Person, die entsprechende Vermutung zu entkräften, indem sie die Indizien (Vermutungsbasis), die relevante Tatsache (Vermu- tungsfolge) oder allenfalls auch den Erfahrungssatz, der Vermutungsbasis und Vermu- tungsfolge verbindet, widerlegt. Verletzt die Steuerpflichtige ihre Mitwirkungspflichten, kann dieses Verhalten als Indiz gegen sie verwendet werden (zum Ganzen: BGE 148 II 285 E. 3.1.2). 2.2 Lässt sich der Sachverhalt nicht feststellen, liegt Beweislosigkeit vor. Diese wirkt sich zu Ungunsten derjenigen Partei aus, welche die Beweislast trägt (BGE 147 II 209 E. 5.1.3). Für die Beweislast gilt auch im Bereich des öffentlichen Rechts Art. 8 ZGB als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat jene Partei das Vorhandensein einer Tatsa- che zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (BGE 148 III 105 E. 3.3.1; 133 V 205 E. 5.5). Im Steuerrecht hat die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und steuerer- höhende Tatsachen zu tragen, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhe- benden und steuermindernden Tatsachen beweisbelastet ist (etwa: BGE 148 II 285 E. 3.1.3). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Rekurrentin vorgenommene Rückstellung für die Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 16'060'000.– geschäftsmässig begründet ist. 4. 4.1 Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG unter anderem zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berück-

8 Urteil A 2024 35 sichtigung des Saldovortrages des Vorjahres (lit. a) und allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur De- ckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen (lit. b; im kantona- len Recht vgl. § 59 Abs. 1 Ziff. 2 StG). Für die steuerrechtliche Gewinnermittlung ist vom Handelsrecht auszugehen, namentlich von den Regeln zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. OR). Das Massgeblichkeitsprinzip findet in Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG (bzw. § 59 Abs. 1 Ziff. 1 StG) eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Ihm zufolge bildet die handelsrechtskonform erstellte Jahresrechnung (Art. 959 ff. OR) den Ausgangspunkt für die steuerliche Bemessung von Gewinn und Kapital. Sie bindet neben der Veranlagungsbehörde auch die steuerpflichtige Person; diese muss sich darauf behaf- ten lassen. Vorbehalten bleiben Korrekturen aufgrund besonderer Vorschriften, mit denen das Abgaberecht bewusst vom Handelsrecht abweicht (vgl. etwa BGer 2C_536/2020 vom

27. November 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). 4.2 Ausgangspunkt für die steuerliche Veranlagung bildet folglich die nach dem Mass- geblichkeitsprinzip handelsrechtskonform erstellte Jahresrechnung (Art. 58 Abs. 1 lit. a und 18 Abs. 3 DBG). Im Rahmen der ihr obliegenden Untersuchungspflicht kann jedoch die Veranlagungsbehörde Auskunft über die tatsächlichen Hintergründe jeder Buchung verlangen. Bei fehlendem Nachweis von deren tatsächlichen Grundlagen (z.B. fehlender Beleg; fehlender Nachweis eines tatsächlichen Wertverlusts oder Risikos) trägt die Steuer- pflichtige das Risiko der Beweislosigkeit und kann bzw. muss die Veranlagungsbehörde der entsprechenden (Aufwand-)Buchung die steuerliche Anerkennung versagen. Bestehen steuerliche Korrekturvorschriften, reicht weiter der Nachweis der tatsächlichen Grundlagen einer handelsrechtlich zulässigen Buchung nicht. Vielmehr braucht es, damit diese als ge- schäftsmässig begründet auch steuerlich anerkannt werden kann, zusätzlich den Nach- weis jener Tatsachen, die gemäss den steuerlichen (Korrektur-)Vorschriften vorliegen müssen, damit die infrage stehende handelsrechtlich zutreffende Buchung auch steuerlich anerkannt werden kann, d.h. der entsprechende Aufwand als geschäftsmässig begründet erscheint (BGE 147 II 209 E. 5.1.1). 4.3 Wie vorne in E. 4.1 ausgeführt, gehören zum steuerbaren Reingewinn unter ande- rem alle vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teile des Ge- schäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte (Art. 58 Abs. 1 lit. b fünftes

9 Urteil A 2024 35 Lemma DBG). Nach der Rechtsprechung liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn kumulativ die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind: 1) die Gesellschaft tätigt eine Zuwendung, ohne dafür eine adäquate Gegenleistung zu erhalten; 2) die Zuwendung erfolgt an einen Aktionär oder an eine diesem nahestehende Drittperson; 3) die Leistung wäre zu diesen Bedingungen einem aussenstehenden Dritten nicht ausgerichtet worden;

4) Leistung und Gegenleistung stehen offensichtlich in einem Missverhältnis zueinander, so dass die Gesellschaftsorgane den aus der Leistung resultierenden Vorteil hätten erken- nen können (so etwa: BGE 140 II 88 E. 4.1; 138 II 57 E. 2.2; 131 II 593 E. 5.1; 119 Ib 116 E. 2).

4.4 Wie vorne in E. 2.2 erwähnt, tragen die Steuerbehörden die objektive Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen, während die steuerpflichtige Person diejenige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen trägt (BGE 148 II 285 E. 3.1.3; 133 II 153 E. 4.3). Aufgrund der steuermindernden Eigenschaft von Aufwänden obliegt die objektive Beweislast dafür, dass ihrer Leistung überhaupt eine Gegenleistung des Aktionärs bzw. des Gesellschafters gegenübersteht (und die Leistung ihren Ursprung nicht bloss in den engen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Gesell- schaft und Leistungsempfänger hat), der steuerpflichtigen Gesellschaft, wobei dieser Nachweis durch die erfolgswirksame Verbuchung eines Aufwandpostens in einer formell ordnungsgemäss geführten Buchhaltung als erbracht anzusehen ist (Massgeblichkeit der Handelsbilanz; BGE 137 II 353 E. 6.2), wenn die Steuerpflichtige auf Nachfrage auch die tatsächlichen Hintergründe der Buchung ausweisen kann (oben E. 4.2). Hat die Steuerver- waltung ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dargetan, so ist es Sa- che der steuerpflichtigen Gesellschaft, die damit begründete Vermutung zu entkräften und den objektiven Zusammenhang des Aufwandpostens mit der Unternehmenstätigkeit zu beweisen; misslingt dieser Beweis, trägt die steuerpflichtige Gesellschaft die Folgen der Beweislosigkeit (BGer 2C_497/2018 vom 4. Juli 2019 E. 3.3; 2C_51/2016, 2C_52/2016 vom 10. August 2016 E. 2.1; 2C_30/2010 vom 19. Mai 2010 E. 2.3). 4.5 Erwirbt eine Gesellschaft von einem Anteilsinhaber oder einer nahestehenden Per- son einen Vermögensgegenstand oder eine Forderung zu einem Preis, der offensichtlich über dem wirklichen Wert (d.h. dem im Drittvergleich ermittelten Verkehrswert) liegt, wird durch die Verbuchung zum Erwerbspreis ein "Nonvaleur" bilanziert, was schon handels- rechtlich unzulässig ist (vgl. dazu auch Art. 960a Abs. 1 OR). Diesfalls erfolgt im Zeitpunkt der entsprechenden Abschreibung oder Wertberichtigung eine steuerliche Gewinnberichti- gung, d.h. die Aufrechnung der geschäftsmässig nicht begründeten Abschreibung oder

10 Urteil A 2024 35 Wertberichtigung (BGer 9C_4/2024 vom 19. September 2024 E. 2.2; 2C_750/2019 vom

7. Juli 2020 E. 5.2; 2C_536/2020 vom 27. November 2020 E. 2.2). 5. 5.1 Im vorliegenden Fall ist von einer formell ordnungsgemäss geführten Buchhaltung auszugehen, weshalb die Frage zu beantworten ist, ob es der Steuerverwaltung gelungen ist, ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. E. 4.4 vorstehend) rechtsgenüglich nachzuweisen. Denn nur dann hat die Rekurrentin die damit begründete Vermutung zu entkräften und den objektiven Zusammenhang des Aufwandpostens mit der Unternehmenstätigkeit zu beweisen und (sollte ihr das nicht gelingen) letztlich auch die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Die Steuerverwaltung begründet das Missverhältnis mit dem Vorliegen eines Nonvaleurs (d.h. der Verbuchung eines Aktivums über dem Verkehrswert). Sie führt dazu zusammen- fassend Folgendes aus: - es liege ein Nahestehendenverhältnis vor (act. 5; act. 13, wobei dies unbestritten ist, vgl. act. 11, Seite 2/7, Ziffer 2.6 f.); - der Betrag von Fr. 16'060'000.– erscheine willkürlich, da 20 Prozent von Fr. 175'600'000.– eigentlich Fr. 35'120'000.– ergeben würden (act. 5); - eine Konventionalstrafe von 20 Prozent erscheine unüblich hoch und lasse sich nur mit dem Nahestehendenverhältnis erklären (act. 13); - es sei nicht nachvollziehbar, wie der Kaufpreis von Fr. 175'600'000.– zustande ge- kommen sei, denn die Verträge datieren von 2019, aber das Gutachten (Rek-act. 8) sei erst am 23. September 2021 erstellt worden; - das vorliegende Gutachten sei widersprüchlich; einerseits sei der Preis unter der Annahme berechnet worden, dass die Baubewilligung erteilt werde, obwohl das Gutachten auf Seite 4 selbst festhalte, dass die Baubewilligung erloschen sei (vgl. BGer 1C_229/2020 vom 27. August 2020), andererseits anerkenne auch das Gutachten, dass der Vertrag mit der Schwestergesellschaft extrem ungewöhnlich sei und die mit derselben vereinbarte Miete deutlich über der Marktmiete liege (act. 5); - der Entzug der Baubewilligung sei nicht unvorhersehbar gewesen, sondern habe sich bereits vor den ersten Vertragsabschlüssen abgezeichnet, immerhin habe das abschlägige Urteil des Kantonsgerichts Waadt im Fusionszeitpunkt bereits vorgele- gen (act. 5);

11 Urteil A 2024 35 - der Entzug der Baubewilligung habe sich bereits im Juni 2018 abgezeichnet, da be- reits dann erste Beanstandungen seitens der Gemeinde aktenkundig seien (act. 13, Seite 4/4); - es sei widersprüchlich, wenn sich die Rekurrentin auf den Standpunkt stelle, dass einerseits nicht mit dem Entzug der Baubewilligung habe gerechnet werden müs- sen und sie andererseits behaupte, dass der Vertragsrücktritt bereits im Januar 2020 erfolgt sei (vgl. dazu auch act. 11, Seite 4/7, Ziffer 2.20); - es liege keine transparente drittübliche (und somit nachvollziehbare) Kaufpreisfin- dung unter Dritten vor, denn Dritte hätten eine professionelle Kaufpreisbestimmung vorgenommen und die Beteiligten hätten nicht, wie vorliegend, aufgrund ihres "pro- fessionellen Hintergrunds" (act. 11, Seite 5/7, Ziffer 2.29) den Kaufpreis selbst be- stimmt (act. 13, Seite 3/4); - die Absorption von drei überschuldeten Schwestergesellschaften lasse sich nur durch das Nahestehendenverhältnis schlüssig erklären (act. 13, Seite 3/4); so sei der Rekurrentin das Bestehen einer Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 35'120'000.– bereits vor der Fusion bekannt gewesen, wobei diese Konventio- nalstrafe unmittelbar zur Überschuldung der drei Schwestergesellschaften führte, was die Rekurrentin auch eingestehe (act. 11, Seite 4/7, Ziffer 2.19; vgl. auch Zif- fern 2.20 und 2.22). 5.2 Das Gericht ist der Ansicht, dass es der Steuerverwaltung gelungen ist, ein Miss- verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung rechtsgenüglich zu belegen. Im vorlie- genden Fall überwiegen nicht nachvollziehbare Sachverhaltselemente, die nur durch das (inzwischen unstreitige) Nahestehendenverhältnis schlüssig erklärt werden können. Selbst wenn dem nicht so wäre, so ist es der Steuerverwaltung sicherlich gelungen, ausreichend Indizien aufzuzeigen, welche die relevante Tatsache (hier: Nichtvorliegen eines Geschäfts unter Dritten und somit auch Nichtvorliegens von geschäftsmässig begründetem Aufwand) mit hinreichender Gewissheit vermuten lassen, weshalb es so oder anders an der Rekur- rentin wäre, eben diese relevante Tatsache zu entkräften (vgl. hierzu E. 2.1). In antizipier- ter Beweiswürdigung vermöchte indes nur noch ein Beweis mit echtzeitlichen Urkunden diesen Schluss umzustossen, nicht hingegen nachträgliche, durch nichts untermauerte Aussagen von Organen, Angestellten oder ehemaligen Angestellten der Rekurrentin. In antizipierter Beweiswürdigung kann demnach auch auf die mit Replik vom 11. Juni 2025 beantragte Befragung von G.________ verzichtet werden.

12 Urteil A 2024 35 Im Folgenden wird dargelegt, aufgrund welcher Indizien das Gericht zum Schluss kommt, dass ein Missverhältnis vorliegt bzw. welche Indizien auf das Nichtvorliegen eines Ge- schäftes unter Dritten hindeuten. Zum Schluss (E. 5.6) wird noch auf ein Indiz eingegan- gen, bei welchem die Steuerverwaltung ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen ist. 5.3 Die Baubewilligung wurde durch die Gemeinde am 15. August 2019 entzogen, nach einlässlicher Korrespondenz diesbezüglich zwischen dem 20. Juni 2018 und dem

29. Juli 2019 (vgl. Rek-act. 11). Hintergrund dieses durchaus ungewöhnlichen Vorgangs war, dass es sich um Bauarbeiten mitten im Stadtzentrum von E.________/VD handelte, wobei die Baustelle mit den zugehörigen Behinderungen seit 2011 bestand, die Stadt je- doch konstatierte, dass der Bau seit Jahren zum Stillstand gekommen war und die Bau- stellensicherung mangelhaft war. Mit Urteil vom 13. März 2020 wies das Kantonsgericht Waadt die dagegen eingereichte Beschwerde ab (BGer 1C_229/2020 vom 27. August 2020 Sachverhalt lit. C). Am 29. Juni 2020 wurden die Fusionsverträge letztendlich unter- zeichnet (Rek-act. 15). In diesem Zeitpunkt war mithin die Baubewilligung bereits entzo- gen; einer Beschwerde hiergegen beim Bundesgericht kam jedenfalls keine aufschie- bende Wirkung zu; mit Blick darauf, dass das Bundesgericht lediglich rund 17,9 Prozent der Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gutheisst (wobei diese Zahlen über die Jahre hinweg sehr stabil sind, vgl. https://www.plaedoyer.ch/artikel/artikelde- tail/bundesgericht-zahl-der-gutheissungen-leicht-steigend), musste die Rekurrentin grundsätzlich damit rechnen, dass das kantonale Urteil Bestand haben würde. Hätte ein nicht nahestehender Dritter dieses Risiko bereits im Zuge der Fusion eingepreist und diese deshalb nicht vollzogen, kann es alsdann nicht Basis für eine gewinnreduzierende Rückstellung bilden. 5.4 Die Rekurrentin macht sodann geltend, der Kaufpreis unter Dritten würde auf einer nachvollziehbaren Grundlage beruhen. Hier liegen zwar zwei Gutachten vor, da aber ein zwei Jahre nach Vertragsschluss erstelltes Gutachten nicht einschlägig sein kann, ist nur das Gutachten vom 20. Dezember 2019 (Rek-act. 20) beachtlich. Dieses veranschlagt den Wert des Grundstücks bei Fr. 100–110 Mio. Nur im Falle des Baus einer Klinik wird der Wert bei Fr. 220–250 Mio. veranschlagt. Das Gutachten führt aber auch aus: "Il est très difficile de déterminer une valeur de marché pour un tel bien dans le marché actuel" (Rek- act. 20, Seite 10). Aus Sicht des Gerichts ist das Gutachten mit einer Bandbreite von Fr. 100–250 Mio. zu unbestimmt, um als Grundlage einer Kaufpreisbestimmung unter Dritten gelten zu können.

13 Urteil A 2024 35 Auch die Tatsache, dass die Rekurrentin selbst ausführt, die Beteiligten hätten aufgrund ihres "professionellen Hintergrunds" (act. 11, Seite 5/7, Ziffer 2.29), den Kaufpreis selbst bestimmt, erscheint dem Gericht bei solch hohen Summen wenig plausibel. 5.5 Der Steuerverwaltung ist sodann zuzustimmen, dass die Höhe der Rückstellung völlig willkürlich erscheint. Denn 20 Prozent von Fr. 175'600'000.– ergeben Fr. 35'120'000.– und nicht Fr. 16'060'000.– (act. 5). Hinzu kommt, dass – wie die Steuer- pflichtige in ihrer Einsprache selber darlegte – vertraglich vorgesehen war, eine "gütliche Einigung über die Konventionalstrafe" zu finden, was im Prinzip einen Widerspruch in sich darstellt. Darüber hinaus ist auch anzumerken, dass die Steuerpflichtige nie dargelegt hat, dass ihre Gegenpartei überhaupt Anspruch erhoben hat auf Auszahlung der Konventional- strafe und bejahendenfalls, dass sie diese beziffert und konkrete Schritte zur Eintreibung unternommen hätte. Es wäre an der Rekurrentin nachvollziehbar darzulegen, wie die Höhe der Rückstellung zustande gekommen ist, insbesondere weshalb diese substanziell von den vertraglichen Vereinbarungen abweicht. Dieser Beweis ist der Rekurrentin nicht gelungen, weshalb sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. 5.6 Die Steuerverwaltung erachtet die Konventionalstrafe von 20 Prozent als zu hoch. Die Steuerverwaltung übersieht dabei, dass es an ihr wäre, nachvollziehbar zu begründen, weshalb sie dieser Ansicht ist. Sie hätte folglich in einer der Rechtsprechung zu Art. 163 Abs. 3 OR (vgl. etwa BGer 4A_273/2019, 4A_281/2019 vom 17. April 2020 E. 5 ff.) genü- genden Weise (Einheit der Rechtsordnung) aufgrund der konkreten Umstände des Einzel- falls nachweisen müssen, dass die Konventionalstrafe exorbitant und geradezu unbillig ist. In diese Richtung deutet immerhin, dass vorliegend offenbar eine hohe Konventionalstrafe angesetzt wurde, die – jedenfalls vordergründig – mit einem Risiko in Zusammenhang stand, für welches üblicherweise die Verkäuferschaft garantiert (Bestand einer Baubewilli- gung). 5.7 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid der Steuerverwal- tung damit zu bestätigen und der Rekurs als unbegründet abzuweisen. 6. 6.1 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rekursverfahrens (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [Kosten VO; BGS 162.12]). In ausserordentlichen Fällen, insbesondere auch bei sehr hohem

14 Urteil A 2024 35 Streitwert und umfangreichen Akten, ist das Gericht an die obere Bemessungsgrenze nicht gebunden (§ 1 Abs. 3 Kosten VO). Vorliegend unterliegt die Rekurrentin vollständig, weshalb sie die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen hat. Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, insbesondere der umfangreichen Akten und der mehrfa- chen Schriftenwechsel, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts (§ 1 Abs. 2 Kosten VO) auf Fr. 20'000.– festgesetzt. Sie werden der Rekurrentin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Rekurrentin keine Parteientschädigung zu- zusprechen (§ 120 Abs. 3 StG e contrario; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] e contrario). Der Rekursgegnerin kann keine Entschädigung zugesprochen werden, da sie keine steuer- pflichtige Person ist (§ 120 Abs. 3 StG) und zudem in ihrem amtlichen Wirkungskreis ob- siegt (§ 28 Abs. 2a VRG).

15 Urteil A 2024 35 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde und der Rekurs werden abgewiesen. 2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 20'000.– erhoben, die der Rekurrentin aufer- legt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweize- rischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Rekurrentin (im Doppel), an die Steuerver- waltung des Kantons Zug, an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern, sowie (im Dispositiv, zum Vollzug von dessen Ziffer 2) an die Finanzverwaltung des Kan- tons Zug. Zug, 23. Januar 2026 Im Namen der ABGABERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am